Patentanwältinnen/Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren  

Patentanwältinnen/Patentanwälte dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von der zuständigen Stelle zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung muss beantragt werden.


Tätigkeiten von Patentanwälten

Es fallen Gebühren nach der Gebuhrensatzung der zuständigen Stelle an.


Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.



§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die zuständige Stelle überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

Bei positivem Prüfungsergebnis erhält die antragstellende Person eine Einladung zur Vereidigung. Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der zuständigen Stelle in München statt. Nach der Vereidigung wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt" geführt werden.

Mit der Zulassung wird die antragstellende Person Mitglied der Patentanwaltskammer und wird nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Als Patentanwältin/Patentanwalt kann nur zugelassen werden, wer

  • die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder
  • als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat.

Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts ist erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Erwerb der technischen Befähigung, das heißt, die antragstellende Person hat
    • ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
    • mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt bzw. kann nachweisen, dass die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben wurde.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
  • Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse
  • Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor. Falls die Ausbildung bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Patentassessorin/einem Patentassessor in einer Firma durchgeführt wurden, muss die antragstellende Person zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
  • Ergänzung der Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:

  • Verwirken eines Grundrechten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • strafrechtliche Verurteilung und daher kein Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • Ausschluss aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt
  • rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts
  • schuldiges Verhaltens, aufgrund dessen die antragstellende Person für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts unwürdig erscheint
  • Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise
  • nicht nur vorübergehend gesundheitliche Gründe, die zur Unfähigkeit der Ausübung des Berufs als Patentanwalts führen
  • Ausüben einer Tätigkeit, die nicht mit dem Beruf des Patentanwalts vereinbar ist und die das Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährden kann
  • Vermögensverfall. Es darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person eröffnet worden sein.
  • die antragstellende Person ist Richterin/Richter, Beamte/Beamter, Berufssoldatin/Berufssoldat oder Soldatin auf Zeit/Soldat auf Zeit, außer er oder sie ist ehrenamtlich tätig oder die Rechte und Pflichten ruhen.

  • Abschrift der Patentassessorenurkunde,
  • Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
  • ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Pantentanwaltsordnung (PAO),
  • ggf. Arbeitsvertrag und Freistellungserklärung des Arbeitgebers, soweit ein ständiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen besteht,
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine vorläufige Deckungszusage, jeweils im Original (Mindestversicherungssumme 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall)

§ 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

ValidierungMJ, Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen