Dienstleistung
Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Zulassung
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird. Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der zuständigen Stelle zu verwenden. Für die Antragstellung fallen Gebühren an. Neben der Zulassungsgebühr entstehen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung. Für die Anmeldung sind Fristen zu beachten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der/die Bewerber/in hauptberuflich tätig ist oder, sofern der/die Bewerber/in keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf mehreren Wegen erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
Gebühr: EUR 250,00
Gebühr: EUR 1.200,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
Voraussetzungen
-
Zur Prüfung ist zuzulassen,
- wer ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich absolviert hat und eine anschließende praktische Tätigkeit von zwei bzw. drei Jahren nachweisen kann.
- Wer den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfachangestellter) bzw. eine gleichwertige Vorbildung darlegt, kann bei Nachweis der entsprechenden praktischen Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zur/m Steuerfachwirt/in oder zur/m Geprüften Bilanzbuchhalter/in verkürzt sich die Zeit der praktischen Tätigkeit.
- Ob das absolvierte Studium oder die entsprechende Berufsausbildung den Voraussetzungen des § 36 StBerG entspricht, kann verbindlich nur durch die zuständige Stelle entschieden werden. Auf Antrag erteilt sie Auskunft über die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen.
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
-
Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung und die jeweilige Regelstudienzeit oder
- den Abschluss einer im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 begonnenen Fachschulausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder
- die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und / oder
- die erfolgreiche Prüfung zum/zur geprüften Bilanzbuchhalter/in oder Steuerfachwirt/in
- Ggf. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
- Nachweise über praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Arbeitgeberbescheinigung)
- ggf. Nachweise über Wehr-/Zivildienstzeit, gesetzliche Mutterschutzzeit
- ggf. Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer oder sonstigen zuständigen Stelle über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in bzw. über das Bestehen der Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in
- ggf. Amtsärztliches Zeugnis. Bitte ausschließlich ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis beifügen, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist. Dieses soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen sind keine Behinderungen i.S. des § 18 Abs. 3 DVStB.
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorzulegen (ggf. postalisch an die zuständige Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle zu übersenden).
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.
Hinweis zum Nachweis der praktischen Tätigkeit:
Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
- Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
- die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
- Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in Zahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
Bei Wiederholungsantrag genügen:
- aktueller Lebenslauf
- aktuelles Passbild
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
§ 35 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 37b Absatz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
§ 4 Absatz 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Formulare
Der Antrag kann über das Antragsportal der Steuerberaterkammern gestellt werden.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.