Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.


§ 31 Absatz 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)

  • Innerhalb von einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen erhalten Sie die Zulassung oder Ablehnung

  • Wenn Sie bereits eine Zulassung in einem anderen Bundesland haben: 80,00 EUR bis 150 EUR (je nach Zeitaufwand)
  • Wenn Sie das erste Mal eine Zulassung beantragen: 370,00 EUR bis 600,00 EUR (je nach Zeitaufwand)

Es müssen keine Fristen beachten werden. Die Untersuchung der Gegen- oder Zweitproben darf erst nach Zulassung durchgeführt werden.


Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:

- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ein.

- Sie erhalten eine Eingangsnachricht.

- Die Unterlagen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. werden weitere Nachweise nachgefordert.

- Nach Abschluss der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie per Post entweder die Zulassung oder die Ablehnung Ihres Antrags.

Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES),.


Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie

  • Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
  • approbierte Tierärztin oder Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen sind oder
  • einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern.

Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie

  • eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der GPV genannten Anforderungen nachweisen können
  • über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist

§ 1 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung

  • Inhalt des Antrags:
    • Anschrift Ihres Hauptsitzes
    • Anschrift Ihres Prüflabors
    • Registriernummer Ihres Prüflabors
  • Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann

Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
  • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens
  • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
  • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
  • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen

LAVES - Download: Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung –

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des oder beim Fachdezernat für Lebensmittelüberwachung und grenzüberschreitender Handel (LAVES).


Zulassung von privaten Sachverständigen für die Zulassung von Proben