Wer bei Verbraucherinsolvenzverfahren als Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners übergehen, tätig werden will, muss von der zuständigen Stelle bestellt werden. Die zuständige Stelle prüft vor der Bestellung die Eignung in jedem Einzelfall, insbesondere, ob es sich um eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person handelt.

Treuhänder haben den Schuldner über die Abtretung der pfändbaren Bezüge zu unterrichten. Sie haben die Beträge, die sie durch die Abtretung erlangen und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von Ihrem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

Sie haben bei der Beendigung ihres Amtes der zuständigen Stelle Rechnung zu legen.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt beim Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Die Insolvenzgerichte sind gehalten, sogenannte Vorauswahllisten zu führen, in die die grundsätzlich geeigneten Bewerber aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Bestellung in einem konkreten Einzeifall leitet sich aus der Aufnahme in eine solche Liste nicht ab.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.