Sie benötigen ein Unternehmenszertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, wenn Ihr Unternehmen folgende ortsgebundene Anlagen installiert, wartet, instand hält, repariert oder stilllegt:

  • Kälte- und Klimaanalgen,
  • Wärmepumpen und
  • Brandschutzsysteme.

Auch Unternehmensteile, die innerhalb Ihres Unternehmens ortsfeste Kälteanlagen installieren, warten oder instand halten, benötigen eine Zertifizierung.

Hintergrund ist, dass die Anlagen bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten. Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, müssen das Entweichen dieser klimaschädlichen Gase verhindern, Lecks so schnell wie möglich reparieren und die Anlagen und Anwendungen regelmäßig auf Dichtheit kontrollieren.

Diese Dichtheitsprüfung sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen Sie nur durchführen, wenn Ihr Betrieb zertifiziert ist. Eine Bescheinigung zur Zertifizierung des Betriebes wird Ihnen auf Antrag erteilt.

Hierzu müssen Sie als Unternehmen nachweisen, dass Sie

  • über ausreichend sachkundiges Personal verfügen. Sie legen dafür Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor.
  • die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

Gemäß Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 Kosten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 €.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gemäß Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 Kosten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 €.


Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter oder das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter oder das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.


Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen

  • müssen Sie als Unternehmen genügend sachkundiges Personal nachweisen.
  • muss Ihr Personal Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

  • müssen Sie als Unternehmen für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung haben und
  • Sie müssen die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend nachweisen.

Wenn Ihr Unternehmen als sogenannter EMAS-Betrieb im Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltprüfung (Eco-Management and Audit Scheme) eingetragen ist, können Sie unter folgenden Bedingungen die Bescheinigung erhalten: 

  • Aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung geht hervor, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen
  • und folgende Angaben sind ersichtlich:
    • Name und Sitz des Betriebes,
    • Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen,
    • Bezeichnung der Behörde (zuständige Stelle), Datum und Unterschrift

  • Antragsformular
  • für alle angegebenen sachkundigen Personen:
    • ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart "O"
    • Sachkundebescheinigungen für das Personal, die die betreffenden Tätigkeiten abdecken (Kopien)

Niedersächsische Gewerbeaufsicht

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Niedersächsische Gewerbeaufsicht

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein

Gewerbeaufsicht Onlineverfahren

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein

Gewerbeaufsicht Onlineverfahren

Eine Broschüre mit Erläuterungen zu den Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln finden Sie auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht unter:


Gewerbeaufsicht

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Eine Broschüre mit Erläuterungen zu den Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln finden Sie auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht unter:


Gewerbeaufsicht

Treibhausgase, Klimaschutz, ChemKlimaschutzV, F-Gase, Gase, Schaltanlagen, Fluorierte Treibhausgase, Kälteanlagen, Wartung, Wärmepumpen, Rückgewinnung, Unternehmenszertifizierung, Dichtheitskontrolle, Instandhaltung, Reparatur, Zulassung reglementierter Berufe, Klimaanlagen, Stilllegung, Chemikalien-Klimaschutzverordnung, klimatauglich