Eine Vertretung kann nur dann selbst bestellt werden, wenn diese von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt übernommen wird. Dabei kann die Bestellung auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle erfolgen, die während eines Kalenderjahres eintreten können. In anderen Fällen kann eine Vertretung nur auf Antrag der Patentanwältin/des Patentanwalts von der zuständigen Stelle bestellt werden.



§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Es werden keine Unterlagen benötigt.