Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.


Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.

Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, die auf Antrag geprüft und festgestellt wird. Anschließend erfolgt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung. Über die allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher:innen, Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke sowie Gebärdensprachdolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen,
  • die jeweilige Sprache, sowie
  • das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung

aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das Verzeichnis wird zudem im Internet veröffentlicht. Es werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt wurde. Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung werden in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover vorgenommen und im Internet veröffentlicht.

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.

Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, die auf Antrag geprüft und festgestellt wird. Anschließend erfolgt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung. Über die allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher:innen, Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke sowie Gebärdensprachdolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen,
  • die jeweilige Sprache, sowie
  • das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung

aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das Verzeichnis wird zudem im Internet veröffentlicht. Es werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt wurde. Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung werden in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover vorgenommen und im Internet veröffentlicht.


Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen

Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung.


§ 24 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Für die Eintragung in das Verzeichnis selbst entstehen keine Gebühren.

Das Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung als auch die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, Gebühren vor.

Werden sowohl die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in als auch die Ermächtigung als Übersetzer:in für dieselben Sprachen beantragt, entsteht die Gebühr nur einmal.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.


Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschenden sowie Ermächtigungen von Übersetzenden mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.


Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher:in und/ oder Übersetzer:in, die Beeidigung sowie die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag.

Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die

  • Vorlage eines Lebenslaufs,
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»),
  • Versicherung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung,
  • Versicherung, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt und keine Restschuldbefreiung ausstehend ist,
  • Versicherung, dass die antragstellende Person nicht vorbestraft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen sie verhängt wurde sowie
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind

  • Sprachkenntnisse, mit denen die antragstellende Person praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
  • sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher:in sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.

Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.


Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»)
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist

Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:

Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:

  • Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder
  • Nachweis der Anerkennung einer im Ausland abgelegten Dolmetscherprüfung oder
  • Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland,
  • C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  • Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache) durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen eines in diesem Bereich abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer Berufsausbildung, einer langjährigen Berufsausübung oder den erfolgreichen Abschluss eines gesonderten Kurses.

Anträge nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) für Dolmetschende für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende erfordern:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen.

Folgende Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.


Konsularischer Service

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.

Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.

Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.

Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie auf den Seiten des Landgerichts Hannover hier .


Formular zum Download mit weiteren Hinweisen beim Landgericht Hannover

Antrag Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer gem. §§ 9 ? 9h Nds. AGGVG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)
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Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer für einen Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2015 (§ 9h Satz 3 Nds. AGGVG)
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Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (...)
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Anzeige über die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen
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Vergütungsvereinbarung
FormularDokInfodienste

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.


Zuständiges Verwaltungsgericht finden im Justizportal des Bundes und der Länder
§ 52 VwGO
§ 67 VwGO
§ 74 VwGO
§ 80 NJG

Dolmetschende, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden; in diesen Fällen bedarf es allerdings einer Feststellung der Eignung und Beeidigung für den jeweiligen Auftrag.


Mehr Informationen beim Landgericht Hannover

Fremdsprachenkorrespondent/Fremdsprachenkorrespondentin, Translationsdienst, Übersetzungsbüro, Sprachendienst, Übersetzer/Übersetzerin werden, Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Eintragung, Dolmetscher/in - Allgemeine Beeidigung und Übersetzer/in - Ermächtigung, Dolmetscher/Dolmetscherin werden, Translationservice