Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Namen oder in der Firma der Gesellschaft ist in Niederachsen geschützt. Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (bei Sitz der Gesellschaft in Niedersachsen) noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland (bei Sitz der Gesellschaft in dem anderen Bundesland) eingetragen ist, darf als auswärtige Gesellschaft in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ in Niedersachsen führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.


300 € einmalige Eintragungsgebühr.


Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


Maximal drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen


Ein Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.


  • Tätigwerden der Gesellschaft in Niedersachsen
  • Befugnis der Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen
  • Zweck der Gesellschaft: die ausschließlich unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der Berufsaufgabe von Ingenieurinnen und Ingenieuren im Sinne des § 2 NIngG
  • Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden
  • Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure haben mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend inne und weitere Anteile werden nur von natürlichen Personen gehalten, die Angehörige eines freien Berufes sind
  • Mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen sind Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
  • Stimmrechte dürfen nicht für Dritte ausgeübt werden
  • die Übertragung von Kapital und Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit der zur Geschäftsführung befugten Personen

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 18 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).


  • Liste der Gesellschafter
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister
  • aktueller Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.


Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
 

  • Formulare zum Download
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege 
  • OnlineVerfahren:
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen nicht erforderlich

Verwaltungsgerichtliche Klage


Ingenieur, Ingenieurkammer, auswärtige Gesellschaft, Ingenieurinnen, Ingenieure