Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.


Bei Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat ist die Eintragung gebührenfrei.

Bei Niederlassung in einem sonstigen Staat beträgt die Gebühr 83 €.


Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen


Ein Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.


Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:

  • erstmalige Anzeige der Dienstleistung
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:

  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
  • Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:

  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Nachweise vorzulegen:

  • Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.


Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden. 

  • Formulare zum Download:
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
     
  • OnlineVerfahren
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

Verwaltungsgerichtliche Klage


Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.


Weiterführende Informationen

Ingenieurkammer, Ingenieure, Ingenieurinnen