Dienstleistung
Viehveranstaltung überregional
Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung mit landesweiter, bundesweiter o. internationaler Beteiligung (Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) sind vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m.
- § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.