Die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer erlischt durch

  • Tod,
  • Verzicht oder
  • rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.

Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung nicht vorliegen.



§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Eine erneute Prüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist nicht notwendig. Die zuständige Stelle kann allerdings im Einzelfall anordnen, dass sich die Bewerberin/der Bewerber der Prüfung oder Prüfungsteilen zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint.


Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

  • Eine ehemalige Wirtschaftsprüferin/ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
    • die Bestellung aufgrund von Verzicht erloschen ist;
    • die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre vergangen sind;
    • die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Stelle.


Wirtschaftsprüferkammer