Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als

  • sachverständige Prüferinnen oder Prüfer ermächtigt oder bestellt sind,
  • neben Berufsangehörigen und
  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern

gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Wesentlichen entsprechen.

Die zuständige Stelle nimmt die Registrierungsanträge nach der Übergangsentscheidung bzw. § 134 WPO entgegen.


§ 134 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)


§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren einheitlichen Ansprechpartner

  • Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals
  • Bei bereits bestehenden Gesellschaften:
    • Erstellen eines (Zwischen-)Abschlusses, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht
  • Erklärung einer jeden Gesellschafterin/eines jeden Gesellschafters, dass sie/er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter (vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben.
    • Für Berufsangehörige und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüferinnen/EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften