Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.  

Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.


Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft.


Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.

Die Rechtsanwaltskammern erheben folgende Gebühren für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft:

Rechtsanwaltskammer Braunschweig: 750,-- €

Rechtsanwaltskammer Celle: 760,-- €

Rechtsanwaltskammer Oldenburg: 770,-- €

Außerdem ist die Gesellschaft als Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Betrag fest.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Rechtsanwaltskammern erheben folgende Gebühren für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft:

Rechtsanwaltskammer Braunschweig: 750,-- €

Rechtsanwaltskammer Celle: 760,-- €

Rechtsanwaltskammer Oldenburg: 770,-- €

Außerdem ist die Gesellschaft als Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Betrag fest.


Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.

Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.


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Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.


Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.

  • Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
  • Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde.
  • Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Rechtsanwaltskammer Celle
Rechtsanwaltskammer Braunschweig

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Rechtsanwaltskammer Celle
Rechtsanwaltskammer Braunschweig

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

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  • Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
  • Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind: 
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
    • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    • Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder
    • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. 
  • Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
  • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.
  • Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden.
  • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
  • Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein.
  • Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig.
  • Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden.
  • Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft.
  • Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:

  • Gründungsurkunde (Kopie)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
  • Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie)
  • Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie)
  • Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr 

Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.


Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).


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