Dienstleistung
Gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten anzeigen
Bei einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt dürfen Ihre Enten und Gänse nur ausgestellt werden, wenn im Herkunftsbestand der Tiere vor der Veranstaltung Tupferproben genommen und im Labor virologisch auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) untersucht wurden.
Die Untersuchung ist spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung vorzunehmen. Es werden Proben von 60 Tieren Ihres Bestandes benötigt. Falls Sie weniger als 60 Tiere halten, ist Ihr Gesamtbestand zu untersuchen. Das Ergebnis muss negativ sein.
Die Untersuchung der Enten und Gänse kann entfallen, wenn diese Tiere gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten werden (Sentinelhaltung).
Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest frühzeitig erkennen zu lassen (Sentineltiere).
Diese gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Die notwendige Anzahl an Sentineltieren können Sie der Anlage 2 der Geflügelpestverordnung entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Sentinelhaltung muss rechtzeitig vor der geplanten Teilnahme an dem Geflügelmarkt, der Geflügelausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden.
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Voraussetzungen
Die Tiere müssen unter Gänse, Enten, Hühner und Puten zählen.
Die Veranstaltung muss ein Geflügelmarkt, eine Geflügelausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung sein.
Die korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten) nach Anlage 2 Geflügelpestverordnung muss gegeben sein
Formulare
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 1
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 2
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: weniger als 10
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 11 - 100
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 10 - 50
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 101 - 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 20 - 60
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: mehr als 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 30 - 70
Verfahrensablauf
Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten (Sentinelhaltung) muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Diese Anzeige können Sie schriftlich stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
Reichen Sie die geforderten Nachweise ein
Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Im Falle einer Zustimmung geht Ihnen eine Bestätigung zu.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Sie rufen den Online Dienst auf.
Sie befüllen das Anzeigeformular.
Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf.