Bei einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt dürfen Ihre Enten und Gänse nur ausgestellt werden, wenn im Herkunftsbestand der Tiere vor der Veranstaltung Tupferproben genommen und im Labor virologisch auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) untersucht wurden.

Die Untersuchung ist spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung vorzunehmen. Es werden Proben von 60 Tieren Ihres Bestandes benötigt. Falls Sie weniger als 60 Tiere halten, ist Ihr Gesamtbestand zu untersuchen. Das Ergebnis muss negativ sein.

Die Untersuchung der Enten und Gänse kann entfallen, wenn diese Tiere gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten werden (Sentinelhaltung).

Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest frühzeitig erkennen zu lassen (Sentineltiere).

Diese gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.

Die notwendige Anzahl an Sentineltieren können Sie der Anlage 2 der Geflügelpestverordnung entnehmen.


Die Sentinelhaltung muss rechtzeitig vor der geplanten Teilnahme an dem Geflügelmarkt, der Geflügelausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung angezeigt werden.


Die Bearbeitungsdauer kann beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden.


Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.


Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.


Die Tiere müssen unter Gänse, Enten, Hühner und Puten zählen.

Die Veranstaltung muss ein Geflügelmarkt, eine Geflügelausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung sein.

Die korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten) nach Anlage 2 Geflügelpestverordnung muss gegeben sein


Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).


Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).

Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 1

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 2 

Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: weniger als 10

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel

Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 11 - 100

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten:  10 - 50

Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 101 - 1000

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten:  20 - 60

Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: mehr als 1000

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten:  30 - 70


Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten (Sentinelhaltung) muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Diese Anzeige können Sie schriftlich stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.

Reichen Sie die geforderten Nachweise ein

Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Im Falle einer Zustimmung geht Ihnen eine Bestätigung zu.

Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:

Sie rufen den Online Dienst auf.

Sie befüllen das Anzeigeformular.

Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf.


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