Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter von bestimmten Tierveranstaltungen müssen Sie jeden Ortswechsel anzeigen. Darunter fallen:

  • Zirkusbetriebe (gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige)
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Veranstaltungen mit Vieh (Rinder, Schweine, Schafen, Ziegen, Pferde etc.) müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.


Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.


Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.


Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).


Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).


Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren und gewerbsmäßige Zirkusbetriebe ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (§ 11) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.


Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Veranstaltungserlaubnis

Registriernummer


Den Ortswechsel von Zirkusbetrieben (gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig) und anderen Einrichtungen für die Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Die Anzeige des Ortswechsels müssen Sie spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes bei der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes anzeigen. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

  • Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten
  • Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind

Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.

Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.


Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.


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