Dienstleistung
Viehausstellungen und Viehmärkte anzeigen
Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten.
Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Geflügel, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
Die Veranstaltungen werden durch die zuständige Behörde überwacht. Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden.
Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren ist zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Bearbeitungsdauer
1 Wochen bis 3 Wochen
Ansprechpunkt
Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.
Zuständige Stelle
Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen handeln:
- Viehausstellungen
- Viehmärkte
- Viehschauen
- Wettbewerbe mit Vieh
- Veranstaltungen ähnlicher Art
Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein. Zu Vieh zählen die im § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten.
Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Für die Viehveranstaltung gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2 der Viehverkehrsverordnung.
erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige der Veranstaltung müssen Sie Angaben zum Veranstalter, Veranstaltungsort und zu den Tieren machen. Dazu kann ein Formular verwendet werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann formlos in schriftlicher oder elektronischer Form, anhand eines Formulars zur Anzeige einer Veranstaltung gestellt werden.
Über ein Formular müssen bei der Anzeige folgende Angaben zur Veranstaltung gemacht werden:
• Name und Kontaktdaten des Veranstalters
• Veranstaltungsort
• Datum der Anlieferung der Tiere und der Veranstaltung
• Art der Veranstaltung
• Tierart und Anzahl der Tiere
• Herkunft der Teilnehmer bzw. Tiere
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten, beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird Ihnen ein Schreiben, ggf. mit Auflagen und Nebenbestimmungen im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots zustellen.
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.
Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.