Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt  beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.


Adresse
Bundesallee 100
38116 Lincolnsiedlung

Fax
0531 592-3008
Telefon
0531 592-3006
Telefon
0531 592-0

Häufig gestellte Fragen

Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:

  • Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00 

Sonstige Gebühren:

  • für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
  • zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden

Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:

  • der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
  • vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und

von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge


Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige  der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.


Internetseite der Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Beschreibung des Spielgerätes
  • Bauplan des Spielgerätes
  • Bedienungsanweisung
  • technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
  • ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
  • schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV  genannten Voraussetzungen erfüllt

Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden

Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie.


Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie

Wenn die Bauart des Spielgerätes zugelassen wird, erhält der Antragsteller einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält der Antragsteller einen Zulassungsbeleg Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgerätes beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn:

  • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
  • der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht. Im Teil 3 dieser Richtlinie finden Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen (Anlage 2) sowie ein Antragsmuster (Anlage 1).


Internetseite der Physikalisch-Technische Bundesanstalt