Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigte/Bauvorlageberechtigter) eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von ihnen unterschrieben und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Dazu muss die Entwurfsplanerin oder der Entwurfsplaner beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.


Adresse
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover

Fax
0049-511 39789-34
Telefon
0049-511 39789-0

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Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach der Kostenordnung der zuständigen Stelle an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt je nach Berufsgruppe bei der:

  • Architektenkammer Niedersachsen
  • Ingenieurekammer Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Bauvorlageberechtigt ist , wer

  • die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt führen darf,
  • in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (dies können auch Ingenieurinnen/Ingenieure sein, die nicht Kammermitglied sind),
  • die Berufsbezeichnung Innenarchitektin/Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin/des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  • die Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

Außerdem bauvorlageberechtigt sind:

  • Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauer- und des Zimmererhandwerks sowie Personen, die diesen nach §7 Abs. 3, 7 oder 9 Handwerksordnung (HwO) gleichgestellt sind, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können;
  • staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können.

§ 7 Abs. 3, 7 oder 9 Handwerksordnung (HwO)

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Auch Personen (insb. Ingenieurinnen/Ingenieuren), die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, kann unter Umständen eine Bauvorlageberechtigung erteilt werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle (insb. Ingenieurkammer).