Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde oder des Landkreises, für die der Gemeinderat oder der Kreistag zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.

Einwohneranträge, die Angelegenheiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.


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Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
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Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.

Ausnahme: Der Einwohnerantrag darf keine Angelegenheit betreffen, zu der bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Bürgerantrag gestellt worden ist.


Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat oder Kreistag behandelt.


Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich anzeigen; die elektronische Form ist unzulässig.

Benennen Sie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift.

Diese Personen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Landkreisverwaltung und berechtigt, Sie als antragstellende Person zu vertreten. 

Die Gemeinde oder der Landkreis erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung muss dabei auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. Die Kostenschätzung ist dann von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Sie können allerdings zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen.

Nach der Sammlung der erforderlichen Unterschriften ist der Einwohnerantrag schriftlich bei der Gemeinde oder dem Landkreis einzureichen, die oder der dann prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des Kreistags behandelt.

In dieser Sitzung sollen auch die Vertretungsberechtigten angehört werden.


Die Gemeinde oder der Landkreis Ihres Wohnortes

Hinweis: Dies e bzw. dieser beantwortet Ih nen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.


  • Es muss klar ersichtlich sein, welche Angelegenheit der Gemeinderat bzw. der Kreistag behandeln soll und warum Sie das wünschen.
  • In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens fünf Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 400 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens vier Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (aber höchstens 1.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 8.000 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.
    In Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Landkreisen über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 8.000 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.
  • Die Unterstützung erfolgt durch eine Unterschrift. Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 14 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde bzw. im Landkreis wohnt.

  • Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Das Kommunalverfassungsgesetz gibt jeder Person, die eine gültige Unterschrift geleistet hat, einen eigenen Anspruch darauf, dass der Antrag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beraten wird


Kommunale Selbstverwaltung, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag