Dienstleistung
Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis
vor
der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
Der Antragsteller benötigt:
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Waffengesetz (WaffG)
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
-
unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister
(§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
Rechtsbehelf
Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Der Antragsteller benötigt:
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Waffengesetz (WaffG)
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.