Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen keiner Zulassung. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer Zulassung. Weitere Informationen enthält die Leistung "Fernlehrgänge Zulassung".


Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen keine Gebühren an.


Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.


Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.


Formulare für Veranstalter von Fernunterricht auf den Seiten der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Niedersächsisches Kultusministerium