NAVO-1 - Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen

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Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.


Adresse
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Servicezeiten

oder nach Vereinbarung


Fax
+49 4407 73-100
Telefon
+49 4407 73-0

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Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr


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Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.


Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.


Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.


- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.

- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.


§ 2 Absatz 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.


  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
  • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • bei Alkoholausschank:
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

§ 30 Abs.5 Bundeszentralregister (ZRG)
§ 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

- Anzeige eines Gaststättengewerbes

- Onlineverfahren möglich: ja

-  Schriftform erforderlich: ja

- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
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