Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.

Adresse
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Servicezeiten

Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr


Fax
04407 73-100

Telefon
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30159 Hannover
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


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nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich

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Häufig gestellte Fragen

- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.

- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.


§ 2 Absatz 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.


  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
  • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • bei Alkoholausschank:
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

§ 30 Abs.5 Bundeszentralregister (ZRG)
§ 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.


Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.


- Anzeige eines Gaststättengewerbes

- Onlineverfahren möglich: ja

- Schriftform erforderlich: ja

- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
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Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Externe URL

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung


Aktiengesellschaft, Vertretungsberechtigung, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG, Wechsel in der Geschäftsführung, Verein, Geschäftsführer, Geschäftsführerwechsel, Gaststättenbetrieb Anzeige des Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen