Dienstleistung
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Welche Fristen muss ich beachten?
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger,
vom Einzelfall abhängig
Ansprechpunkt
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht
-
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Zuständig ist das Amtsgericht: §§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG
Das für Sie zuständige Amtsgericht: § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG
Voraussetzungen
Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
- Keine Ehe mit dem Kindesvater.
- Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
- Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
- Der Kindesvater ist leistungsfähig.
Formulare
Keine
erforderliche Unterlagen
Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.
Wichtig sind
zudem
Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Hinweise (Besonderheiten)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg
Rechtsgrundlage(n)
§ 1615l Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 231 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Rechtsbehelf
Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung
binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Schlagwörter
Betreuung, Betreuungsunterhalt, Anerkennung, BGB, Geburt, Anwaltszwang, Vaterschaft, Unterhalt, Feststellung
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht
-
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Zuständig ist das Amtsgericht: §§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG
Das für Sie zuständige Amtsgericht: § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG
Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
- Keine Ehe mit dem Kindesvater.
- Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
- Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
- Der Kindesvater ist leistungsfähig.
Keine
Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg
§ 1615l Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§ 231 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
§§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt