Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bzw. Treuhänderin/Treuhänder in einem Insolvenzverfahren ist regelmäßig die vorherige Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste. Zuständig für das Vorauswahlverfahren ist die jeweilige Insolvenzrichterin/der jeweilige Insolvenzrichter, die/der die Eignungskriterien festzulegen hat und transparent machen muss.

Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter hat eine Vielzahl von Aufgaben, insbesondere die Insolvenzmasse (§ 35 Insolvenzordnung (InsO) in Besitz und Verwaltung zu nehmen, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten und den Verwertungserlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Gegebenenfalls hat die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan zu erstellen.

In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin/jeder Bewerber aufzunehmen, die/der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens losgelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt.


§ 35 Insolvenordnung (InsO)

Die Zuständigkeit liegt beim der jeweiligen Insolvenzrichterin/dem jeweiligen Insolvenzrichter.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


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  • Die Bewerberin/der Bewerber muss:
    • eine natürliche Person sin. Juristische Personen können nicht als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bestellt werden.
    • neutral, also unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern, sein.
    • „geschäftskundig“ sein, also über die für das jeweilige Insolvenzverfahren nötigen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Insolvenz-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Handels- und Gesellschaftsrechts, daneben u. a. für Sanierungen betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen keine Gebühren an.


Die voherige Aufnahme in die Vorauswahlliste ist regelmäßig Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in einem Insolvenzverfahren.


Artikel 102a Satz 2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
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Niedersächsische Justizministerium