Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.


§ 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Fax
089 242278-24
Telefon
089 242278-0

Häufig gestellte Fragen

§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
    • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
    • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Es werden keine Unterlagen benötigt.