Dienstleistung
Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
§ 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Einrichtung
Patentanwaltskammer
Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Fax
089 242278-24
089 242278-24
Telefon
089 242278-0
089 242278-0
E-Mail
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
-
Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Voraussetzungen
-
Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.