Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.


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Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
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oder nach Vereinbarung


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+49 4407 73-100
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Häufig gestellte Fragen

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.


Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Wardenburg

Bitte wenden Sie sich telefonisch an das Standesamt der Gemeinde Wardenburg zur Terminvereinbarung



  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

Kirchenabmeldung, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung, Kirchenübertritt