Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.


Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 92543-29
Telefon
0441 92543-0

Häufig gestellte Fragen

§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
  • Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
  • bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG

Gesetz über dieTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

  • öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
    • über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
    • über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
    • über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
  • Lebenslauf,
  • ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
  • Personalbogen mit Lichtbild

§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Erteilung