Dienstleistung
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Schlagwörter
Corona Entschädigung IFSG