Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.


§ 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

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Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude, die dazugehörigen Nebenanlagen und bestimmte Nutzungsänderungen auch ohne Baugenehmigung realisieren.

In diesen Fällen hat Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung über das einzureichen. Im Zuge der Antragstellung sind die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes auf dem Portal hochzuladen.

Für die Bauherrin oder den Bauherrn, die/der grundsätzlich nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei bauen kann, besteht mit wenigen Ausnahmen eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.

Mit diesem Verfahren wird der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.


Häufig gestellte Fragen

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der .



Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.


§ 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

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  • Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem hochgeladen werden
  • wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes

Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.



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FAQs Online-Portal


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

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Seit dem 01.07.2024 können auch bestimmte Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude baugenehmigungsfrei, teilweise sogar im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich, umgesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn hierfür die Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in Anspruch genommen werden sollen.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dann zwingend in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit, Standsicherheit und Brandschutz nicht erfüllt. Insofern liegt die Verantwortung dann – wie bereits eingangs geschildert - umfassend bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser.

Sofern die Inanspruchnahme der Erleichterungen aus § 85a der Niedersächsischen Bauordnung beabsichtigt ist, ist zwingend das Mitteilungsverfahren aus § 62 der Niedersächsischen Bauordnung zu wählen. Die Wahlfreiheit, zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, entfällt in diesem Fall.



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