Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn folgende Tierzahlen erreicht oder überschritten werden:

 

  • 15.000 Hennenplätze oder Truthühnermastplätze
  • 30.000 Junghennenplätze oder Mastgeflügelplätze

 

  • 600 Rinderplätze
  • 500 Kälbermastplätze

 

  • 1.500 Mastschweineplätze oder Jungsauenplätze
  • 560 Sauenplätze einschl. dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze
  • 4.500 Ferkelplätze für die getrennte Aufzucht

 

  • 750 Pelztierplätze

 

Hinweis: Wenn ein Betrieb einen Tierbestand aus mehreren der vorgenannten Bereiche hält (sog. „gemischter Bestand“) und die anteiligen Bestandsgrößen die Schwellenwerte jeweils unterschreiten, kann dennoch u.U. ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Tierbestand vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der Prozentanteile den Wert von 100 erreicht oder überschreitet.

 

Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen Tierhaltungsbetriebe weiterhin, wenn eine Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 6.500 m³ erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann die Durchführung einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und gegebenenfalls auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Dies ergibt sich aus der Anlage 1 zum UVPG und ist bei Tierhaltungsanlagen abhängig von der Tierart und der Anzahl der Tierplätze.

 

Biogasanlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Landkreis Aurich, wenn diese eine Nebenanlage einer Intensivtierhaltung darstellen oder zudem eine Lagerung von mindestens 6.500 m³ Gülle/Gärrest erfolgt. Ist dies nicht der Fall und wird eine bestimmte Größenordnung erreicht, obliegt die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Emden. Dies ist beispielsweise bei einem Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 Megawatt oder bei einer Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität ab 1,2 Million Normkubikmetern Rohgas pro Jahr der Fall. Besteht keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, ist für die Errichtung einer Biogasanlage eine Baugenehmigung erforderlich.

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