Allgemeines

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1616 ff BGB) umfassend und (im Grundsatz) abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Ehescheidung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Aufgrund dieser Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Hierzu kann das jeweils zuständige Standesamt umfassende Auskünfte erteilen.

 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Im deutschen Namensrecht gibt es grundsätzlich keine Namensfreiheit. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Die Änderung des Vor- oder Familiennamens ist in Ausnahmefällen dann möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) vorliegt, der die Änderung rechtfertigt.

 

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient also ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namen nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind oftmals sehr unterschiedlich und können hier nicht abschließend aufgezählt werden.

 

Änderung des Familiennamens

Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes für die Änderung von Familiennamen können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen (nicht abschließend)

  • Änderung von Sammelnamen mit Verwechslungsgefahr (z.B. Meyer, Müller, Schulze)
  • Änderung von Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Familiennamen
  • Änderung von Familiennamen fremdsprachigen Ursprungs (z.B. nach Einbürgerungen)
  • Änderung von Familiennamen mit „ss“ oder „ß“ oder von Familiennamen mit Umlauten wie „ae“, „oe“ usw., soweit dies zu erheblichen Behinderungen führt.
  • Änderung von Familiennamen minderjähriger Kinder aus familiären Gründen

 

Änderung des Vornamens

Auch Änderungen in der Vornamensführung sind nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderungen der Schreibweise von Vornamen

 

Die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt, stellt jedoch keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar. Es steht den Namensträgern frei, welchen der ihm beigelegten Vornamen er als Rufnamen gebrauchen will.

 

Zuständigkeit für die öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anträge auf Änderung des Vor- und/oder Familiennamens können sind beim Landkreis Aurich zu stellen, soweit der Antragsteller seinen Wohnsitz im Landkreis Aurich genommen hat. Die Stadt Aurich sowie die Stadt Norden bearbeiten die Anträge auf öffentlich-rechtliche Namensänderung jedoch in eigener Zuständigkeit. Wer in der Stadt Aurich oder in der Stadt Norden wohnhaft ist, hat sich in Namensänderungsangelegenheiten mit dem jeweils zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen. In allen übrigen Fällen erfolgt die Antragsbearbeitung durch die zuständige Sachbearbeiterin beim Landkreis Aurich. Von ihr erhalten Sie auch die Antragsformulare.

Unterlagen (vom Antragsteller zu beschaffen):

 

  1. zur Staatsangehörigkeit / zum Status
  2. bei deutschen Staatsangehörigen:
  • Meldebescheinigung
  • Kopie des deutschen Personalausweises bzw. Reisepasses
  • Einbürgerungsurkunde
  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • Staatsangehörigkeitsausweis
  1. bei Staatenlosen

- Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der

 Staatenlosen oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz

 

c) bei Heimatlosen

- Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz

 

d) bei Asylberechtigten

- Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz

 

e) bei ausländischen Flüchtlingen

- Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der

 Flüchtlinge. Bei Kontingentflüchtlingen eine amtliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes

 über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom

 22.07.1980

 

2. zum Wohnsitz             

Bescheinigung der Meldebehörde (bei mehreren Wohnungen Bescheinigung über die Hauptwohnung)

 

3. Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages oder Abschrift des Familienbuches

 

4. Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches (bei Verheirateten)

 

5. rechtskräftiges Scheidungsurteil mit evtl. Sorgerechtsbeschluss

(bei Anträgen von minderjährigen Kindern aus geschiedenen Ehen)

 

6. Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes

bei über 14 Jahre alten Antragstellern

 

7. Bestellung zum Vormund, Pfleger oder Betreuer

(bei Anträgen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen)

 

8. Genehmigung des Familiengerichts bzw. Betreuungsgerichts

(bei Anträgen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen)

 

 

Die Verwaltungsbehörde holt in der Regel folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (bei volljährigen Personen)
  • Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle (bei über 14 Jahre alten Personen)
  • Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes bzw. Gesundheitsamt

Öffentlich-rechtliche Namenänderungen sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Verwaltungsgebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der AIIGO. 
Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt zwischen 30,00 € und 1.500,00 €. 
Die Gebühr für die Änderung des/der Vornamen/s  beträgt zwischen 30,00 € und 500,00€. 
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird in der Regel ein Viertel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben.


Sobald alle entscheidungserheblichen Unterlagen für die Beurteilung des Namensänderungsantrages vorliegen und alle zu beteiligenden Personen und Stellen angehört worden sind, wird eine Entscheidung über den gestellten Antrag getroffen.

 

Sollte dem Namensänderungsantrag entsprochen werden können, wird über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde ausgestellt, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiteren Dokumente wie z.B. Personalausweis, Führerschein, etc. ist.

 

Sofern sich im Laufe des Verfahrens abzeichnet, dass der Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, wird Ihnen empfohlen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.

 

Im Falle der Ablehnung eines Antrages wird dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden.


Einen Antrag auf Änderung des Vor- und/oder Familiennamens kann jeder deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländischer Flüchtling, Staatenlose, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland stellen.

 

Für beschränkt geschäftsfähige Personen, z.B. Kinder oder Jugendliche, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Sollten beide Elternteile sorgeberechtigt sein, so müssen sowohl der Vater als auch die Mutter das Antragsformular unterzeichnen.


Namen, Änderung, Namensänderung