Dienstleistung
Antrag auf Namensänderung
Allgemeines
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter.
Bevor Sie einen Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen, erfragen Sie beim Standesamt, ob es eine Möglichkeit gibt, Ihren Namen nach dem bürgerlichen Recht zu ändern.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Im deutschen Namensrecht gibt es grundsätzlich keine Namensfreiheit. Die Änderung des Vor- oder Familiennamens ist in Ausnahmefällen möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) vorliegt.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient also ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namen nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Änderung des Familiennamens
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes für die Änderung von Familiennamen können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen (nicht abschließend)
- Änderung von Sammelnamen bei Verwechslungsgefahr (z.B. Meyer, Müller, Schulze)
- Änderung von Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
- Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Familiennamen
- Änderung von Familiennamen mit „ss“ oder „ß“ oder von Familiennamen mit Umlauten wie „ae“, „oe“ usw., soweit dies zu erheblichen Behinderungen führt
Änderung des Vornamens
Auch Änderungen in der Vornamensführung sind nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt, stellt jedoch keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar. Es steht den Namensträgern frei, welchen der ihm beigelegten Vornamen er als Rufnamen gebrauchen will.
Zuständigkeit für die öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anträge auf Namensänderung sind beim Landkreis Aurich zu stellen, soweit der Antragsteller seinen Wohnsitz im Landkreis Aurich genommen hat.
Ausnahme:
Wer in der Stadt Aurich oder in der Stadt Norden wohnhaft ist, hat sich in Namensänderungsangelegenheiten mit dem jeweils zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3296
04941/16-3269
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei jedem Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Die zuständige Namensänderungsbehörde kann Ihnen mitteilen, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Grundsätzlich einzureichen sind folgende Unterlagen:
1. Antrag und ausführliche Antragsbegründung
2. Personalausweis /Reisepass
3. Erweiterte Meldebescheinigung (mit Angaben zum Wohnsitz der letzten 5 Jahre, sowie zu den Staatsangehörigkeiten)
4. Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
5. Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben: Führungszeugnis Belegart „0“
Welche Gebühren fallen an?
Öffentlich-rechtliche Namenänderungen sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Verwaltungsgebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der AIIGO.
Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt zwischen 30,00 € und 1.500,00 €.
Die Gebühr für die Änderung des/der Vornamen/s beträgt zwischen 30,00 € und 500,00€.
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird in der Regel ein Viertel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben.
Verfahrensablauf
Sobald alle entscheidungserheblichen Unterlagen für die Beurteilung des Namensänderungsantrages vorliegen und alle zu beteiligenden Personen und Stellen angehört wurden, wird eine Entscheidung über den gestellten Antrag getroffen.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages wird dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden.
Voraussetzungen
Einen Antrag auf Änderung des Vor- und/oder Familiennamens kann jeder deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländischer Flüchtling, Staatenlose, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland stellen.
Für beschränkt geschäftsfähige Personen, z.B. Kinder oder Jugendliche, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Sollten beide Elternteile sorgeberechtigt sein, so müssen sowohl der Vater als auch die Mutter das Antragsformular unterzeichnen.
Schlagwörter
Namen, Änderung, Namensänderung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei jedem Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Die zuständige Namensänderungsbehörde kann Ihnen mitteilen, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Grundsätzlich einzureichen sind folgende Unterlagen:
1. Antrag und ausführliche Antragsbegründung
2. Personalausweis /Reisepass
3. Erweiterte Meldebescheinigung (mit Angaben zum Wohnsitz der letzten 5 Jahre, sowie zu den Staatsangehörigkeiten)
4. Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
5. Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben: Führungszeugnis Belegart „0“
Öffentlich-rechtliche Namenänderungen sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Verwaltungsgebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der AIIGO.
Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt zwischen 30,00 € und 1.500,00 €.
Die Gebühr für die Änderung des/der Vornamen/s beträgt zwischen 30,00 € und 500,00€.
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird in der Regel ein Viertel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben.
Sobald alle entscheidungserheblichen Unterlagen für die Beurteilung des Namensänderungsantrages vorliegen und alle zu beteiligenden Personen und Stellen angehört wurden, wird eine Entscheidung über den gestellten Antrag getroffen.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages wird dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden.
Einen Antrag auf Änderung des Vor- und/oder Familiennamens kann jeder deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländischer Flüchtling, Staatenlose, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland stellen.
Für beschränkt geschäftsfähige Personen, z.B. Kinder oder Jugendliche, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Sollten beide Elternteile sorgeberechtigt sein, so müssen sowohl der Vater als auch die Mutter das Antragsformular unterzeichnen.