Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

  • Viehausstellungen,
  • Viehmärkte,
  • Viehschauen,
  • Wettbewerbe mit Vieh und
  • Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

 

Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.