Dienstleistung
Anzeige Viehausstellung/Viehmarkt
Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
- Viehausstellungen,
- Viehmärkte,
- Viehschauen,
- Wettbewerbe mit Vieh und
- Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Schlagwörter
vieh, viehausstellung, viehmarkt, ausstellung, tierseuchen, tierseuchenbekämpfung