Dienstleistung
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Die Errichtung oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Mit dem Online-Dienst können folgende Arten angezeigt werden:
- Zentrale Wasserversorgungsanlage
- Dezentrale Wasserversorgungsanlage
- Eigenwasserversorgungsanlage
- Mobile Wasserversorgungsanlage
- Gebäudewasserversorgungsanlage
- Zeitweilige Wasserversorgungsanlage
Extumer Weg 29
26603 Aurich
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5349
Standort Aurich
04941/16-5399
Standort Norden
04941/16-5350
Standort Norden
04941/16-5300
Standort Aurich
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Betrieb bzw. Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach §§ 11 und 12 Trinkwasserverordnung richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt gegebenenfalls bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, müssen die folgenden Sachverhalte dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden:
- Errichtung einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung
- Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage
- Bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann
- Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person
- Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.
Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, muss der folgende Sachverhalt dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch innerhalb von drei Tagen angezeigt werden:
- Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder Stilllegung von Teilen einer Wasserversorgungsanlage
Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung, und
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Die Anzeigepflicht in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen von Nichttrinkwasseranlagen einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, muss
- die Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden,
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- die Stilllegung oder Stilllegung von Teilen innerhalb von drei Tagen
angezeigt werden.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen muss dem Gesundheitsamt Folgendes angezeigt werden:
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme,
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme,
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person unverzüglich nach Kenntnisnahme, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Tagen, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt
Ist der anzeigepflichtige Umstand bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Schlagwörter
Trinkwasser, Trinkwasserverordnung, Anzeigepflicht, Anzeigepflichten, Hausbrunnen, Eigenversorgung, Trinkwasserversorgung, Leitungswasser, Brunnen, Viehversorgung
Betrieb bzw. Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage.
Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach §§ 11 und 12 Trinkwasserverordnung richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt gegebenenfalls bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, müssen die folgenden Sachverhalte dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden:
- Errichtung einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung
- Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage
- Bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann
- Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person
- Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.
Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, muss der folgende Sachverhalt dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch innerhalb von drei Tagen angezeigt werden:
- Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder Stilllegung von Teilen einer Wasserversorgungsanlage
Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung, und
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Die Anzeigepflicht in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen von Nichttrinkwasseranlagen einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, muss
- die Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden,
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- die Stilllegung oder Stilllegung von Teilen innerhalb von drei Tagen
angezeigt werden.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen muss dem Gesundheitsamt Folgendes angezeigt werden:
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme,
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme,
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person unverzüglich nach Kenntnisnahme, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Tagen, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt
Ist der anzeigepflichtige Umstand bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.