Mit der Mobilen-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (gemeint sind Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees), die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig (länger als 90 Tage) nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.

 

Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.

  • gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben

  • für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80,00 €
  • für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70,00 €

  • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
  • Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt oder Ihre Tätigkeit ist von der Zustimmungserfordernis befreit und
  • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.

 


Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können hierfür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobile-ICT-Karte, beantragen.

 

Achtung: 

Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.


Telefonnummer: 04941-16-3232

 


Mobiler ICT, ICT-Karte, Aufenthaltstitel, Ausländer