Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?
Dann benötigen Sie:
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
- zuvor grundsätzlich ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme:
Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
- Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulabschluss
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Welche Gebühren fallen an?
- Erste Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
- § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
- § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Sonstige Beschäftigungszwecke)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisungsrechtliche Pflichten)
- Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
- Falls erforderlich auf Anforderung der Ausländerbehörde: Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem Aufenthaltstitel zu.
- Für eine qualifizierte Beschäftigung: Abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulabschluss und einen Arbeitsplatz, der dieser Qualifikation entspricht.
Hinweis:
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis:
Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Sonstiges:
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Beschäftigung, Aufenthaltstitel, Ausländer, Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
- Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulabschluss
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Erste Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
- § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
- § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Sonstige Beschäftigungszwecke)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisungsrechtliche Pflichten)
- Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
- Falls erforderlich auf Anforderung der Ausländerbehörde: Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem Aufenthaltstitel zu.
- Für eine qualifizierte Beschäftigung: Abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulabschluss und einen Arbeitsplatz, der dieser Qualifikation entspricht.
Hinweis:
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis:
Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Sonstiges:
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de