Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen
Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Achtung:
Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis müssen Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.
Hinweis:
Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis Ihrer Berufsausbildung oder Ihres Studiums beziehungsweise Nachweis Ihrer qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Welche Gebühren fallen an?
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr oder über ein Jahr: 100,00 €
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
Rechtsgrundlage
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 19d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisungsrechtliche Pflichten)
- Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Passpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie verfügen über
- eine in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder einen in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder
- einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland oder
- eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung, die Ihrer Qualifikation entspricht.
- Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die erforderliche Arbeitserlaubnis.
Hinweis:
Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:
- Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
- Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
- Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
- Sie wurden wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Darunter fallen nicht:
- Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen und
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz nur von Ausländern begangen werden können
Verfahrensablauf
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Aufenthaltstitel, Ausländer, Geduldet, Duldung
- Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis Ihrer Berufsausbildung oder Ihres Studiums beziehungsweise Nachweis Ihrer qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr oder über ein Jahr: 100,00 €
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 19d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisungsrechtliche Pflichten)
- Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Passpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie verfügen über
- eine in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder einen in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder
- einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland oder
- eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung, die Ihrer Qualifikation entspricht.
- Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die erforderliche Arbeitserlaubnis.
Hinweis:
Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:
- Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
- Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
- Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
- Sie wurden wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Darunter fallen nicht:
- Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen und
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz nur von Ausländern begangen werden können
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de