Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
- Andorra
- Australien
- Brasilien
- El Salvador
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- USA
- Vereinigtes Königreich (GB)
- Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten dieses meistens mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von vierzehn Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss wenigstens 18 Wochenstunden umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
- die Zulassung zum Studium oder
- die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
- ins Studienkolleg nachweisen.
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
- Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
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Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- ein aktuelles Passbild
Welche Gebühren fallen an?
- Erstmalige Erteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 €
- Erstmalige Erteilung mit einer Geltungsdauer länger als ein Jahr: 100,00 €
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- § 16c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobilität im Rahmen des Studiums)
- § 16f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch)
- §§ 39 - 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Voraussetzungen
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Sonstige Hinweise:
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
- eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
- studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate . In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Aufenthaltstitel, Studium, Ausländer, Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- ein aktuelles Passbild
- Erstmalige Erteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 €
- Erstmalige Erteilung mit einer Geltungsdauer länger als ein Jahr: 100,00 €
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- § 16c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobilität im Rahmen des Studiums)
- § 16f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch)
- §§ 39 - 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Sonstige Hinweise:
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
- eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
- studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate . In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de