Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Die Aufenthaltserlaubnis umfasst auch einen berufsausbildungsvorbereitenden Sprachkurs.

 

Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.

 

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

  • an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
  • in Ausnahmefällen die Schule besuchen oder
  • sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt.

Nachweise, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
  • kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original) erfüllen

 

Weiterhin:

  • Ausbildungsvertrag
  • Ausbildungsplan
  • Registrierung des Ausbildungsbetriebs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) , falls erforderlich
  • Sprachkenntnisse:
  • Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen Sie für die qualifizierte Berufsausbildung ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Für eine unqualifizierte Berufsausbildung ist in der Regel das Sprachniveau A2 erforderlich. Dieser Nachweis soll durch die Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten erfolgen.
  • Alternativ können auch der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule bestätigen, dass die Sprachkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geprüft wurden und für die angestrebte Ausbildung ausreichend sind.

Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt: 100,00 €

 

Hinweis: 

Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.


Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung, z.B. erforderliche Sprachkenntnisse, Ausbildungsvertrag etc.
  • Sie verzögern nicht unangemessen Ihre Ausbildung und
  • Sie überschreiten nicht die durchschnittliche Ausbildungsdauer.

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.

 

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

 

Hinweis:

Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (zum Beispiel bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen), holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.

 

Sie erhalten anschließend entweder die gewünschte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

 

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

 

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

  • Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Anschließend erhalten Sie entweder die gewünschte Verlängerung oder einen Ablehnungsbescheid. 

Telefonnummer: 04941-16-3232

 


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