Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?
Damit dürfen Sie:
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis:
Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet. Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
- Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
- Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
Welche Gebühren fallen an?
- Erste Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €
- Verlängerung um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- § 18e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für Forscher)
- § 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher)
- § 19f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ablehnungsgründe bei Forschern u.a.)
- §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
- Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
- Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen.
- Die Einrichtung muss entweder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt sein oder Forschung betreiben.
- Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
- Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern.
Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist außerdem nicht möglich, wenn das Forschungsvorhaben Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist und hierfür kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Aufenthaltstitel, Forschung, Ausländer, Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
- Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
- Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
- Erste Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €
- Verlängerung um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
- § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- § 18e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für Forscher)
- § 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher)
- § 19f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ablehnungsgründe bei Forschern u.a.)
- §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
- Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
- Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen.
- Die Einrichtung muss entweder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt sein oder Forschung betreiben.
- Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
- Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern.
Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist außerdem nicht möglich, wenn das Forschungsvorhaben Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist und hierfür kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de