Dienstleistung
Auskunft aus dem Altlastenkataster
Als Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) von 1999 werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altablagerungen
sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (z.B. ehemalige Müllplätze).
Altstandorte
sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (z.B. stillgelegte Industrie- und Gewerbeflächen, Tankstellen oder chemische Reinigungen).
Altlastenverdachtsflächen
sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenverunreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich führt ein Altlastenkataster, aus dem bei Bedarf auf Antrag Auskünfte erteilt werden können.
Weitere Informationen finden Sie zudem hier.
Holtmeedeweg 6
26629 Großefehn
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-7100
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- eine Vollmacht oder Eigentumsbescheinigung
- Kartenausschnitt der betreffenden Fläche, aus dem die katasteramtlichen Grundstückbezeichnungen wie Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich sind.
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet und betragen mindestens jedoch 25 Euro/Auskunft, max. 500 Euro/Auskunft.
Schlagwörter
Altlasten, Altablagerung, Altstandort, Altlastenauskunft, Altlastenkataster
- eine Vollmacht oder Eigentumsbescheinigung
- Kartenausschnitt der betreffenden Fläche, aus dem die katasteramtlichen Grundstückbezeichnungen wie Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich sind.
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet und betragen mindestens jedoch 25 Euro/Auskunft, max. 500 Euro/Auskunft.