Dienstleistung
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Häufig gestellte Fragen
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz (siehe auch Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung im Onlineverfahren) oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für natürliche Personen:
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
- für juristische Personen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro
Schlagwörter
Bundeszentralregister, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung, Gewerbezentralregisterauskunft, Auskunft Gewerberegister, Gewerberecht, Gewerbe, Gewerbeanschriften Ermittlung, Gewerbeausübung, Konzessionen, Gewerbeauskunft, Gewerbezentralregister-Auskunft, Gewerbetreibende, Gewerbeordnung, Registerauskunft, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Einsicht gewähren, Gewerberegister, Gewerbezentralregister, gzr
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz (siehe auch Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung im Onlineverfahren) oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.
- für natürliche Personen:
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
- für juristische Personen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro