Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die aufgrund ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

 

Sollte Sie bei Ihrem Kraftfahrzeug Änderungen vorgenommen haben (Beleuchtung, Federung etc.) ist eine Einzelausnahme gem. § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu stellen.

 

Sollten bei einer Fahrzeugkombination die Maße, Gewichte, Ausrüstung oder sonstiges von den Vorschriften des § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zustellen.

 

Bei beiden Anträgen ist ein Gutachten eines Sachverständigen (TÜV) über die vorhandenen Abweichungen vorzulegen.

 

  • Gutachten § 70 StVZO im Original beifügen

 

Bei Antrag für eine Fahrzeugkombination zusätzlich:

 

  • Versicherungsbestätigung (Seite 3 des Antrages)
  • Erklärung des Antragsstellers (Seite 2 des Antrages)

Dauerausnahmegenehmigungen

  • Für ein Fahrzeug bzw. Zug (6 Jahre) 280,00 €
  • Für ein Fahrzeug bzw. Zug (12 Jahre) 560,00 €
  • Für überbreite land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger, Arbeitsgeräte, Anbaugeräte, Mähdrescher sowie für Gabelstapler, o.ä. (3 Jahre) 167,00 €
  • Für überbreite land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger, Arbeitsgeräte, Anbaugeräte, Mähdrescher sowie für Gabelstapler, o.ä. (6 Jahre) 334,00 €
  • Touristenbahnen 167,00 €
  • PKW, Krad (Einzeldauergenehmigungen auf Widerruf) 33,00 €
  • Jede weitere gleiche Genehmigung zu 1.1, 1.2, 1.3. 1.4 111,00 €
  • Einzelfahrten 67,00 €

Zulassung, Abweichung, § 70 StVZO, Ausnahme