Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

  • Fracht- und Begleitpapiere, z. B. Lieferschein
  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • Für grenzüberschreitenden Verkehr der Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen und Lastwagen
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung). Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich

NUR für Dauergenehmigungen:

  • Nachweis der Dringlichkeit der Beförderung ( z. B. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)

Einmalig bzw. für den ersten Zeitraum eines Jahres

Gemeindegebiet 39,00 €

Nahzone - bis 80 km 56,00 €

außerhalb Nahzone 84,00 €

 

für weitere Zeiträume innerhalb eines Jahres

Gemeindegebiet 22,00 €

Nahzone - bis 80 km 39,00 €

außerhalb Nahzone 67,00 €

außerhalb Nahzone jedes weitere Fhz. 33,00 €

 

Jahresgenehmigung (max. 1 Jahr)

Gemeindegebiet 100,00 €

Nahzone - bis 80 km 257,00 €

außerhalb Nahzone 371,00 €

  • bei Anhängerlisten-Ausn. 1. Fhz. 371,00 €
  • bei Anhängerlisten-Ausn. jedes weiterer Fhz. 50,00 €

wenn kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird 56,00 €

Bei Fhz.-Wechsel innerhalb des Gültigkeitszeitraums 12,80 €


LKW (auch Autos mit LKW-Zulassung) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter LKW dürfen ohne Ausnahmegenehmigung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Dasselbe gilt in der Ferienzeit für Fahrten an Samstagen. Der Gesetzgeber fordert bei der Prüfung von Anträgen, einen strengen Maßstab anzulegen. Es müssen daher dringende Gründe vorliegen, um eine Ausnahmegenehmigung erteilen zu können.

Folgende Gründe rechtfertigen maßgeblich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:

1. der Transport von lebenden Tieren

2. der Transport von Schnittblumen und lebenden Pflanzen

3. der Transport von frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln (gilt für Lebensmittel, die auch gekühlt eine maximale Haltbarkeitsdauer von 14 Tagen haben; für frische Lebensmittel wie Milch, Obst, Fleisch und Fisch ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, da dieser Transport gesetzlich zulässig ist)

4. der Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in deren Erntezeit

5. der Transport von Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenständen sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen

6. der Transport von Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- und Feiertag oder am Folgetag

7. der Transport von Hilfsgütern in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen

8. Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 1 bis 7 stehen

Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis einzelner Angaben kann dabei nur zweckdienlich sein. Neben den aufgeführten können andere Gründe vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. Hierzu muss aus der Begründung ersichtlich sein worin das öffentliche Interesse zum Transport innerhalb der Verbotszeit besteht oder  warum eine unmittelbare Existenzbedrohung (unbillige Härte) vorliegt, wenn der Transport nicht innerhalb der Verbotszeit durchgeführt werden kann.


Sonntagsfahrverbot, Fahrverbot, Verbot, Sonntag, Feiertag