Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung / Befreiung nach der Wasserschutzgebietsverordnung
Wasserschutzgebiete sind Gebiete, in denen zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor schädlichen Einflüssen besondere Gebote und Verbote gelten. Die Festsetzung der genehmigungsbedürftigen bzw. verbotenen Handlungen erfolgt in Form einer Wasserschutzgebietsverordnung durch den Kreistag des Landkreises Aurich.
Wann bin ich betroffen?
Sie sind dann betroffen, wenn Sie auf einem Grundstück innerhalb eines Wasserschutzgebietes ein Vorhaben realisieren möchten, welches nach der geltenden Verordnung genehmigungsbedürftig oder verboten ist. Dazu zählen u.a. die Errichtung von Gebäuden und Nebenanlagen, der Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen, die Errichtung von Teichen und die Installation von Erdwärmesonden.
Das Bürger-GeoInformationsSystem bietet weitere Informationen zu den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten auf dem Gebiet des Landkreises Aurich.
Hier gelangen sie zu den Wasserschutzgebietsverordnungen der jeweiligen Wasserschutzgebieten.
Ausgewiesene Wasserschutzgebiete auf dem Gebiet des Landkreises Aurich:
- Wasserschutzgebiet Aurich-Egels
- Wasserschutzgebiet Baltrum
- Wasserschutzgebiet Hage
- Wasserschutzgebiet Juist
- Wasserschutzgebiet Marienhafe-Siegelsum
- Wasserschutzgebiet Norderney
- Wasserschutzgebiet Tergast.
Zudem befindet sich ein großer Teil des östlichen Stadtgebietes von Aurich im Trinkwassergewinnungsgebiet Harlingerland.
Gewerbestraße 61
26624 Südbrookmerland
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6699
04941/16-6656
04941/16-6665
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
- Beschreibung des Bauablaufes
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage (Maßstab 1:5.000)
- Aktueller Lageplan mit Eintragung des Vorhabens (Maßstab 1:500)
- Längs- und Querprofil (Gebäude incl. Höhenangaben) (Maßstab 1:100)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der "Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)" an.
Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Die Höhe der Gebühren ist abhängig von Ihrem Projekt und bewegt sich im Rahmen von 60 bis 5000 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung ist vor der Umsetzung Ihres Projektes zu stellen.
Rechtsgrundlage
§§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie §§ 91 und 129 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Verordnungen für bestimmte Wasserschutzgebiete
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Schlagwörter
Ausnahmegenehmigung, Befreiung, WSG, Wasserschutzgebiet, Wasserschutzgebiete, Grundwasser, Trinkwasser, Grundwasserschutz, Trinkwassergewinnung, Wasserversorger
Untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
- Beschreibung des Bauablaufes
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage (Maßstab 1:5.000)
- Aktueller Lageplan mit Eintragung des Vorhabens (Maßstab 1:500)
- Längs- und Querprofil (Gebäude incl. Höhenangaben) (Maßstab 1:100)
Es fallen Gebühren nach der "Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)" an.
Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Die Höhe der Gebühren ist abhängig von Ihrem Projekt und bewegt sich im Rahmen von 60 bis 5000 Euro
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung ist vor der Umsetzung Ihres Projektes zu stellen.
§§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie §§ 91 und 129 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Verordnungen für bestimmte Wasserschutzgebiete
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)