Laut § 5 Abs. 2 JuSchG dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bei einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege dient.

 

Sollten die obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann nach § 5 Abs. 3 JuSchG beim Amt für Jugend und Soziales ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.

Gerne können Sie das bereitstehende Formular nutzen. Grundsätzlich kann die Ausnahmegenehmigung formfrei beantragt werden.


Die Ausnahmegenehmigung wird kostenfrei erteilt.


§ 5 Abs. 3 JuSchG


Jugendschutz, Genehmigung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Disco, Kinderdisco, Party