Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung für Tanzveranstaltungen gem. § 5 Abs. 3 JuSchG
Laut § 5 Abs. 2 JuSchG dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bei einer Tanzveranstaltung teilnehmen, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege dient.
Sollten die obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann nach § 5 Abs. 3 JuSchG beim Amt für Jugend und Soziales ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Einrichtung
Kreisjugendpflege
Adresse
Breiter Weg 22
26603 Aurich
Breiter Weg 22
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Fax
04941/16-5199
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Telefon
04941/16-5435
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Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gerne können Sie das bereitstehende Formular nutzen. Grundsätzlich kann die Ausnahmegenehmigung formfrei beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausnahmegenehmigung wird kostenfrei erteilt.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 3 JuSchG
Schlagwörter
Jugendschutz, Genehmigung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Disco, Kinderdisco, Party
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gerne können Sie das bereitstehende Formular nutzen. Grundsätzlich kann die Ausnahmegenehmigung formfrei beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausnahmegenehmigung wird kostenfrei erteilt.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 3 JuSchG
Schlagwörter
Jugendschutz, Genehmigung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Disco, Kinderdisco, Party