Dienstleistung
Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsguts im Versteigerergewerbe
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Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3297
04941/16-3256
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Nur für eine einzelne Versteigerung
- bei besonderer Diebstahlgefahr
- die Schaffung ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Versteigerin/dem Versteigerer nicht zugemutet werden kann, z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
- ggf. Anzeige der Versteigerung
- ggf. Unterlagen, die die "alternative Besichtigung" nachweisen (Kataloge)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.3.2 an.
Schlagwörter
Versteigerung, Besichtigung
Nur für eine einzelne Versteigerung
- bei besonderer Diebstahlgefahr
- die Schaffung ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Versteigerin/dem Versteigerer nicht zugemutet werden kann, z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände.
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
- ggf. Anzeige der Versteigerung
- ggf. Unterlagen, die die "alternative Besichtigung" nachweisen (Kataloge)
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.3.2 an.