Im Baugenehmigungsverfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen geprüft, die nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO unterliegen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. Das Baugenehmigungsverfahren wird durch die Stellung eines Bauantrages für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines unter § 2 Abs. 5 NBauO aufgeführten Sonderbaus ausgelöst. Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

 

Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden bedarf es zusätzlich der Vorlage folgender Unterlagen:

  • Betriebsbeschreibung
  • Ggf. Darlegung der Kompensation
  • Berechnung der gewerblichen Nutzfläche
  • Ggf. Maschinenaufstellplan

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:

 

Planungsrecht:

  • 04941/16-6010
  • 04941/16-6030
  • 04941/16-6031


Bauordnungsrecht:

  • 04941/16-6002
  • 04941/16-6006
  • 04941/16-6008
  • 04941/16-6009
  • 04941/16-6017
  • 04941/16-6081

Sonderbauten, Bauen, Baumaßnahme, Bauvorlagen, § 64 NBauO